Partnerschaftskomitee Wassenberg-Pontorson-Highworth e.V.







Satzung des Partnerschaftskomitees Wassenberg

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Partnerschaftskomitee Wassenberg". Er trägt den Zusatz eV und hat seinen Sitz in Wassenberg.


§ 2 Ziel des Vereins

Ziel des Vereins ist die Förderung der europäischen Völkerfreundschaften sowie die Pflege und der Ausbau der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Partnerstädten der Stadt Wassenberg auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens, die Förderung der europäischen Einigungsbestrebungen und die Erhaltung des Friedens, die Pflege der gemeinsamen europäischen Kultur und des Brauchtums der Partnerstädte der Stadt Wassenberg. Der Verein setzt sich auf der Grundlage der Partnerschaftsverträge zum Ziel, persönliche Kontakte zwischen Bürgerinnen der Regionen der Partnerstädte der Stadt Wassenberg zu pflegen und die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und weiter zu entwickeln. Der Schülerinnen-, Kultur-, Sport- und Jugendaustausch ist besonders zu fördern.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des V er- eins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Vereine können als kooperative Mitglieder mit einer Stimme und einem Mitgliedsbeitrag für eine Person Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet jeweils der Vorstand des Vereins mit Stimmenmehrheit, Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Erklärung der gesetzlichen Vertreter.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austrittserklärung des Mitgliedes,

b) den Tod,

c) den Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand beschließt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn gegen die Zielsetzung des Vereins verstoßen wird. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor der Mitgliederversammlung zu dem Ausschlussbegehren Stellung zu nehmen,

d) Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich - möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres - ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet sowie die geplanten Maßnahmen im laufenden Jahr vorgestellt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Schwerpunkte der Vereinsarbeit, Anträge, die Beitrags- höhe, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren und wählt die Vertreterinnen in das Partnerschaftspräsidium. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt in zweijährigem Turnus zwei Kassenprüfer- Innen. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der/die Vorsitzende schriftlich ein. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be- schlussfähig. Zwischen Einladung und Sitzung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied kann Anträge stellen. Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden Mitglieder anerkannt wird. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Geheime Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur, wenn mindestens 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Die Niederschriften über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführerin zu unterzeichnen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder es von mehr als einem Viertel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.


§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16 Lebensjahr.

Jugendliche Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Bei Abwesenheit muss eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeisterin und dem/der Geschäftsführerin. Weitere Beisitzerinnen können von der Mitgliederversammlung als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst.

Niederschriften von Vorstandssitzungen werden angefertigt, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die zwei Stellvertreterinnen sowie der/die Schatzmeisterin und der/die Geschäftsführerin.

Zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der erste Vorsitzende oder einer der beiden stell- vertretenden Vorsitzenden sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


§11 Kassenführung

Die Kassenführung obhegt dem/der Schatzmeisterin. Er/Sie führt nachprüfbare Aufzeichnungen über alle Einnahmen und Ausgaben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kasse ist jährlich vor der „ordentlichen Mitgliederversammlung" zu prüfen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.


Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fallt das Vermögen an den „Förderverein Gesamtschule Wassenberg", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Wassenberg, den 22. November 2013


















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Mitgliedsbeitrag

für das aktuelle Jahr
Einzelperson 12,50 €, Kinder/Schüler bis 16 Jahre 2,50 €, Senioren (ab 80. Lebensjahr) und Auszubildende/Studenten über 16 Jahre 7,50 €
Kontoverbindung:
IBAN: DE43 3106 0517 7906 9140 12
BIC: GENODED1MRB

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